§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „FÖRDERVEREIN DER PROTESTANTISCHEN KINDERTAGESSTÄTTE DANSENBERG E.V“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Kaiserslautern-Dansenberg
§ 2 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Protestantischen Kindertagesstätte Dansenberg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein stellt im zulässigen Rahmen Mittel bereit, die der Förderung der gesamten Kindertagesstätte und ihrer Vorhaben, aber auch einzelner Kinder dienen, soweit der Träger dafür nicht aufkommen muss oder kann.
(3) In diesem Sinne kann der Verein insbesondere nach Vorstandsbeschluss Mittel bereitstellen:
- für solche Zwecke, die nicht aus dem Etat der Kindertagesstätte finanziert werden können, z.B. Besichtigungen, Ausflüge, Spiel-, Lern-, oder Anschauungsmaterial.
- für die Gewährung von Zuschüssen bei kulturellen Veranstaltungen der Kindertagesstätte, bei KITA-Festen, o.ä.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 4 Vermögensbildung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zielen des Vereins dienen will.
(2) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Ferner muss die Satzung des Vereins anerkannt und der jeweils gültige Mitgliedsbeitrag entrichtet werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden, über den dann die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich vor Ende des Kalenderjahres mitgeteilt werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann außerdem erlöschen:
- durch Tod,
- durch Ausschluss, beschlossen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bei grober Verletzung der Interessen des Vereins. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Der Vorstand kann außerdem das Erlöschen der Mitgliedschaft beschließen, wenn der Jahresbeitrag nach zweimaliger Anforderung nicht bezahlt wurde.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Jahresbeitrag wird als Mindestbeitrag von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Beträge sind Anfang des Jahres, spätestens bis zum 31. März zu zahlen.
(3) Freiwillige Spenden sind möglich.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem bis maximal vier Beisitzer(inne)n.
(2) Der Vorstand wird alle zwei Jahre zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Zu Vorstandssitzungen sind ein Vertreter der KITA-Leitung und des Elternbeirates beratend hinzuzuziehen.
(5) Die beiden Vorsitzenden sind befugt, den Verein gemeinsam im Rechtsleben zu vertreten (§26 BGB).
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen.
(2) Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ist die Mitwirkung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
(3) Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht über die Tätigkeit des Vereins und die Jahresabrechnung entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und bringt Anträge, Wünsche und Beschwerden vor.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten bzw. bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt geheim durch die Abgabe von Stimmzetteln, wenn wenigstens einer der anwesenden Mitglieder dies fordert.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen jedoch der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(7) Die Mitglieder werden spätestens vierzehn Tage zuvor schriftlich vom Vorstand unter Nennung der Tagesordnungspunkte eingeladen.
(8) Auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Vereinsakten beizufügen.
(10) Zu der Mitgliederversammlung sind ein Vertreter der KITA-Leitung und des Elternbeirates einzuladen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, deren Aufgabe es ist, die Jahresabrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Mehrheitsverhältnisse
(1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung entscheiden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, falls es die Satzung nicht im Einzelnen anders vorschreibt.
(2) Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und entscheidet mit satzungsändernder Mehrheit. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb eines Monats die Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit satzungsändernder Mehrheit beschließen kann.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Protestantische Kindertagesstätte Dansenberg, die es unmittelbar und ausschließlich zu den ursprünglich vorgesehenen Zwecken zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 02.11.2021 beschlossen. Die Satzung erhält am Tag der Gründungsversammlung bzw. der Eintragung in die Mitgliederliste für alle Mitglieder verbindlichen Charakter.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern in Kraft.